Nach einer aktuellen Entscheidung des
OLG Düsseldorf
(Urt. v. 19.02.2013 - Az.: I-20 U 59/12) muss der "Himbeer"-Früchtetee von Teekanne nicht zwingend Himbeere enthalten, damit das Produkt nicht irreführend ist.
Die Klägerin war der Ansicht, es handle sich daher um eine Irreführung des Verbrauchers.
Diese Ansicht teilten die Düsseldorfer Richter nicht. Maßgeblich sei die Beurteilung aus Sicht eines verständigen Verbrauchers.
Dieser erwarte nicht, dass der Tee Zutaten von Himbeere oder Vanille enthalte. Vielmehr gehe er davon aus, dass das Produkt lediglich einen solchen Geschmack habe.
Daher liege keine Irreführung und somit auch kein Wettbewerbsverstoß vor.